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Tereno eG

 

Die Tereno Wohnungsgenossenschaft eG bot Kleinanlegern Genossenschaftsanteile in Höhe von € 5.400,00 bis € 40.800,00 zur Zeichnung an. Die Anleger wurden damit „geködert“, dass sie sich bei der Zeichnung von Genossenschaftsanteilen auf einen finanziellen „last Minute“ Segen von Vater Staat in Form der mittlerweile gestrichenen Eigenheimzulage freuen dürfen. 

 

Nach dem reinen Gesetzeswortlaut von § 17 Eigenheimzulagengesetz war eine Förderung zwar nur dann vorgesehen, wenn gewährleistet war, dass der Genosse spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Dem hat der Bundesfinanzhof jedoch mit Urteil vom 15.1.2002 (Az.: IX R 55/00) eine Absage erteilt und entschieden, dass auch bei einer rein kapitalmäßigen Beteiligung an einer Wohnungsgenossenschaft der Anspruchs auf Eigenheimzulage entsteht.

 

Mit diesem vermeintlichen „Freischein“ haben kurz vor der Abschaffung der Eigenheimzulage zum 31.12.2005 viele Wohnungsgenossenschaften verstärkt bei Kleinanlegern mit der Botschaft „Eigenheimzulage ohne Eigenheim“ akquiriert. Das Konzept klang einfach und plausibel zugleich: Ohne selbst bauen zu müssen wurden den Anlegern die Genossenschaftsanteile schmackhaft gemacht. Mit den zusätzlich vom Staat gewährten Mitteln wurde den Anlegern eine attraktive Rendite prophezeit.

 

Wer den Genossenschaftsanteil nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte, dem wurde gleich noch ein Darlehen bei der Privatbank Reithinger (zuvor C & H Credit & Handelsbank Wiesbaden AG) mit „im Paket“ angeboten, wobei im Darlehensvertrag meist schon die Abtretung der Eigenheimzulage mitgeregelt war. Trotz der Insolvenz müssen die Anleger das Darlehen zurück zahlen. Wenn es ganz schlimm kommt, dann verlangt „Vater Staat“ die Eigenheimzulage auch noch zurück. Hierüber wird bereits vor Gericht gestritten.

 

Doch es gibt Hoffnung: Anleger, die ihre Genossenschaftsanteile über ein Darlehen finanziert haben, könnten unter bestimmten Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und der Genossenschaftsbeteiligung erreichen. In diesem Fall werden sie so gestellt, als ob sie die Verträge niemals abgeschlossen hätten. Je nach Fallgestaltung können auch Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung gegeben sein. Vielen Mitgliedern des Vereins Anleger-helfen-Anlegern e.V. konnte bereits geholfen werden.

 

Anleger, die ebenfalls betroffen sind, können über unser Kontaktformular weitere Auskünfte erhalten.